FAQ: Wie erkläre ich als Privatperson und in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkommen aus Investitionen auf der Mintos-Plattform in meiner Steuerklärung?
Disclaimer
Mintos ist kein Steuerberater und kann daher keine verbindliche Auskunft erteilen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des einzelnen Investors sicherzustellen, dass die beschriebenen Voraussetzungen für ihn anwendbar sind. Die nachfolgende unverbindliche Darstellung wurde auf Basis einer Durchsicht aktuellen deutschen Steuerrechts und in Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Steuerberater erstellt. Mögliche zukünftige Gesetzesänderungen oder abweichende Interpretationen durch die Steuerbehörden könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Darstellung nur einen Überblick über die deutschen Besteuerungsgrundsätze geben soll und keine Beratung für den Einzelfall darstellt. Wir bitten Sie daher, sich individuell von einem in Deutschland zugelassenen Steuerberater beraten zu lassen, ob die nachfolgende Darstellung auch in Ihrem Fall zutrifft.
Diese Beschreibung gilt nur für deutsche Steuerinländer, die als Privatperson die Darlehensforderungen aus Investitionen auf der Mintos-Plattform im Privatvermögen halten. Alle in Deutschland ansässigen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen der deutschen Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (insbesondere Familienwohnsitz). In der Regel besteht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland (ausgenommen Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnliche private Zwecke, sofern nicht länger als ein Jahr) .
Sind Sie in Deutschland ansässig, aber kein Privatanleger (Körperschaft oder Unternehmer mit Darlehensforderungen im Betriebsvermögen), weichen die steuerlichen Folgen erheblich von der nachstehenden Darstellung ab, und es ist angeraten, sich bei Ihrer Steuerverwaltung zu informieren und/oder Ihren Steuerberater zu konsultieren.
Wie erkläre ich die deutsche Einkommensteuer nach deutschen Steuerrecht?
Nach deutschem Steuerrecht müssen Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Besteuerung bei Investment auf der Mintos-Plattform unterliegen etwaige Zinserträge und Veräußerungsgewinne aus einem Forderungsverkauf, die dem Steuerpflichtigen im Laufe des steuerlichen Veranlagungszeitraums (entspricht dem Kalenderjahr), zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (wie beispielsweise monatliche oder quartalsmäßige Zinszahlungen), die in den 10 Tagen vor oder nach dem jeweiligen Veranlagungszeitraum, aber für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (z. B. Zinszahlungen für Dezember 2016, die am 5. Januar 2017 eingehen), gezahlt werden, werden so behandelt, als wären sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum (im Beispiel Veranlagungszeitraum 2016) eingegangen. Die Steuer muss bis zum 31. Mai des Folgejahres (falls Sie sich nicht durch einen Steuerberater vertreten lassen) erklärt und nach Erhalt des Steuerbescheides bezahlt werden.
Welcher Steuersatz gilt für mich als deutscher Privatanleger?
Zinsen und Veräußerungsgewinne von in Deutschland ansässigen Privatanlegern fallen unter die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (effektiv 26,375 %). Je nach persönlicher Situation des einzelnen Anlegers kann zusätzlich gegebenenfalls Kirchensteuer (8 bzw. 9 % je nach Bundesland) zum Ansatz kommen. Grundsätzlich ist die Abgeltungsteuer unabhängig vom persönlichen progressivenSteuersatz. Sie hat abgeltende Wirkung.
Wie wird die deutsche Einkommensteuer für Zinserträge und Veräußerungsgewinn berechnet?
Besteuerungsgrundlage sind die Bruttozinserträge ohne Abzug von Werbungskosten. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Investment auf der Mintos-Plattform sind beim Anleger nicht abzugsfähig. Dem Anleger steht ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (Einzelveranlagung) oder 1602 EUR (verheiratete Steuerpflichtige im Fall von Zusammenveranlagung) zu.
Für die Besteuerung des eventuellen Veräußerungsgewinns aus einem Verkauf von Darlehen auf dem Sekundärmarkt gilt der Nettogewinn als Besteuerungsgrundlage. Der steuerbare Veräußerungsgewinn bestimmt sich nach dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten. Im vorliegenden Fall entsprechen die Anschaffungskosten grundsätzlich dem Nennwert des Forderungsrechts, sofern das Forderungsrecht nicht auf dem Sekundärmarkt erworben wurde. Folglich tritt ein Veräußerungsgewinn nur dann ein, wenn der Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten den Nennwert bzw. die Anschaffungskosten des Forderungsrechts übersteigt.
Veranschaulichendes Beispiel
Ein Anleger tätigt am 1. Januar 2016 eine Investition von 100 EUR in ein bestimmtes Darlehen. Gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung erhält der Anleger während 4 Jahren Zahlungen von 3 EUR je Monat (im ersten Jahr die Gesamtzahlung von 36 EUR, die sich aus 24 EUR Zinsertrag und 12 EUR Tilgung zusammensetzen; im zweiten Jahr die Gesamtzahlung von 36 EUR, bestehend aus 20 EUR Zinsertrag und 16 EUR Tilgung, etc.).
Die Steuerberechnung für die ersten beiden Jahre ist nachfolgend dargestellt. Für die Folgejahre gelten die gleichen Grundsätze.
Steuerjahr 2016
Die Erträge aus der im Jahr 2016 getätigten Investition belaufen sich auf 24 EUR unter der Annahme, dass alle Zinszahlungen, die das Steuerjahr 2016 betreffen, im Jahr 2016 und den 10 darauffolgenden Tagen in 2017 eingegangen sind. Unter Anwendung der gültigen Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlags von 5,5 % beträgt die Einkommensteuer für dieses Einkommen 6,33 EUR (insgesamt 26,375 % auf die erhaltenen Zinserträge, abgesehen von eventuell fälliger Kirchensteuer), vor Berücksichtigung des gegebenenfalls anzuwendenden Sparer-Pauschbetrags. Unter der Annahme, dass der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR anwendbar ist und die gesamten Kapitalerträge auch aus anderen Quellen den Pauschbetrag von 801 EUR nicht übersteigen, wäre keine Steuer fällig. Das steuerpflichtige Einkommen wird im Folgejahr, d. h. 2017, erklärt und gegebenenfalls fällige Steuern nach Eingang des Steuerbescheids bezahlt.
Steuerjahr 2017
Die Erträge aus der im Jahr 2016 getätigten Investition belaufen sich auf 20 EUR unter der Annahme, dass alle Zinsen für Erträge aus Zinszahlungen, die das Steuerjahr 2017 betreffen, im Jahr 2017 und den 10 darauffolgenden Tagen in 2018 eingegangen sind. Unter Anwendung der gültigen Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % beträgt die Einkommensteuer für dieses Einkommen 5,28 EUR (insgesamt 26,375 % auf die erhaltenen Zinserträge, abgesehen von eventuell fälliger Kirchensteuer), vor Berücksichtigung des gegebenenfalls anzuwendenden Sparer-Pauschbetrags. Unter der Annahme, dass der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR anwendbar ist und die gesamten Kapitalerträge auch aus anderen Quellen den Pauschbetrag von 801 EUR nicht übersteigen, wäre keine Steuer fällig. Das steuerpflichtige Einkommen wird im Folgejahr, d. h. 2018, erklärt und gegebenenfalls fällige Steuern nach Eingang des Steuerbescheids bezahlt.
Im Moment entwickelt Mintos eine Funktionalität für die Durchführung einer automatischen Steuerberechnung. Bis dahin können Berichte im Excel-Format über die erhaltenen Zinserträge angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Steuererklärung handelt und diese Berichte für die jeweilige Steuererklärung entsprechend der persönlichen Situation des Anlegers angepasst werden müssen.
Anzuwendendes Steuerrecht
Die oben beschriebenen steuerlichen Folgen in Deutschland basieren auf den Vorgaben der deutschen Abgabenordnung und dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Die Definition des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts, was die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet, ist in den §§ 8 und 9 der deutschen Abgabenordnung enthalten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in Deutschland steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG). Zinserträge aus Darlehensforderungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Forderungsrechten sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Im Hinblick auf den Steuersatz gilt die deutsche Abgeltungsteuer für die deutschen Privatanleger (§ 32d EStG). Steuererklärungspflichten sind in § 32d Abs. 3, 25 EStG niedergelegt und ergänzt durch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Ferner wurden die bisherigen Steuerrichtlinien und amtlichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geprüft (insbesondere hinsichtlich der Abgeltungsteuer: BMF 18.1.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004: 017, DOK 2015/0468306). In grenzüberschreitenden Fällen mit einer ausländischen Gegenpartei müsste das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden, welches das Besteuerungsrecht zwischen den beteiligten Ländern regelt.